§ 29 Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung
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(1) Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.
(2) Die Organe der Personalvertretung sind verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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