(1) Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 6 Teilversammlungen
…1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erster Satz PBVG kann der Vertrauenspersonenausschuß die Abhaltung einer Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen…
§ 26 Konstituierung
…haben in ihrem Bereich für die Information der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer zu sorgen. (5) Für die Tätigkeitsdauer der Funktionäre der Konzernvertretung gilt § 15 sinngemäß.…