(1) Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(2) Im übrigen sind auf die Personalvertreterversammlung § 5 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift allen Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane zu übersenden ist, die sie zur Einsichtnahme für die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans aufzulegen haben.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 48 Jugendvertreterversammlung
…Jugendvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personaljugendvertrauensräte und des Zentraljugendvertrauensrates beschlußfähig ist. (5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertreterversammlung gilt § 11 sinngemäß. (6) Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen. Die Verständigung…
§ 5 Durchführung der Betriebsversammlung
…ist die Betriebsversammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß § 11 Z 3 und 6 bis 8 PBVG zu fassen ist. Wurde die Betriebsversammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer…
§ 49 Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates
…Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates sind nicht stimmberechtigt. § 11 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen. (2) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensrates…