§ 2
In Kraft seit 19. August 2025
Up-to-date
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.
PBV · Progressionsberichtsverordnung
§ 3
…1) Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „…
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