(1) Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(2) Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(3) Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.
PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 16 Streichung
…eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste streichen, wenn die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter gegen ihre oder seine Pflichten (§§ 23 bis 27) verstoßen hat. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. (2) Darüber hinaus ist die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter im Fall…
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