§ 52 Verweisungen
In Kraft seit 01. Oktober 2025
Up-to-date
(1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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