§ 41 Nicht fallbezogene Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. Oktober 2025
Up-to-date
PbRegVO
Gliederung
3. Teil Qualitätsstandards der Prozessbegleitung
8. Hauptstück Strukturelle Qualitätsstandards
§ 41 Nicht fallbezogene Zusammenarbeit
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben ihren psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern im Rahmen der bestehenden vertraglichen Bindung die nicht fallbezogene Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen zu ermöglichen und diese bei Bedarf zu fördern.
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