§ 10 Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger
In Kraft seit 16. Juni 2006
Up-to-date
Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.
Rückverweise
PassG-DV · Passgesetz-Durchführungsverordnung
§ 13 Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe
…Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß § 10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen…