§ 60 Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
(1) Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
Rückverweise
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