(1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
1. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträger,
4. eine Lehrkraft der Schule,
5. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
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