PA-PFA-AV
Gliederung
6. Abschnitt Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 51 Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit
(1) Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.
(2) Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
§ 51 PA-PFA-AV · PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 51 Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit
…die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.…
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