(1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat
1. Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
2. Fachkräfte für die praktische Ausbildung
heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
1. Für pflegerische Ausbildungsinhalte Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. für Ausbildungsinhalte aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen, Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege oder Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
3. für rechtliche Ausbildungsinhalte Juristen/-innen und
4. für sonstige Ausbildungsinhalte Angehörige von Gesundheitsberufen und andere fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der PFA heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst auch die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(5) Themenbezogen können zur Unterstützung
1. der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
2. der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte und andere Gesundheits- und Sozialberufe
herangezogen werden, sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 5 Lehr- und Fachkräfte
…1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat 1. Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und 2. Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen. (2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen…