§ 49 Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.
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