§ 49 Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung
In Kraft seit 01. September 2016
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PA-PFA-AV
Gliederung
6. Abschnitt Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 49 Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung
Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.
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