§ 45 Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 46 Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 45 in einem bzw. in beiden Themenfeldern zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden, 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf…