PA-PFA-AV
Gliederung
5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 45 Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 46 PA-PFA-AV · PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 46 Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 45 in einem bzw. in beiden Themenfeldern zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden, 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf…
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