§ 44 Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden.
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