§ 40 Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung
In Kraft seit 01. September 2016
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PA-PFA-AV
Gliederung
5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 40 Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung
Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. § 25 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.
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