§ 35 Beurteilungsstufen
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
§ 35 Beurteilungsstufen — PA-PFA-AV
(1) Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.