§ 35 Beurteilungsstufen
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
PA-PFA-AV
Gliederung
5. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 35 Beurteilungsstufen
(1) Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
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