BundesrechtVerordnungenPflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung§ 35

§ 35Beurteilungsstufen

In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date

(1) Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

Rückverweise