(1) Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 45 Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
…Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 31 Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 30 in einem oder in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden, 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung…