(1) Die PA-Ausbildung hat
1. an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. in einem PA-Lehrgang
zu erfolgen. Die PA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst insgesamt 1 600 Stunden.
(2) Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst insgesamt 3 200 Stunden.
(3) Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung.
(4) Die PFA-Ausbildung umfasst
1. die in der Anlage 2 angeführte theoretische und praktische Ausbildung sowie
2. das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß der Anlage 3 als Teil der theoretischen Ausbildung.
(5) Für Personen, die zur Ausübung der PA berechtigt sind, entfällt das 1. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung.
(6) Die PA- und PFA-Ausbildung können auch als Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung durchgeführt werden. Die im 4. bis 6. Abschnitt festgelegten Fristen können in diesem Fall durch den/die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs entsprechend verlängert werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Ausbildungsqualität nicht gefährdet wird. Dabei darf die Dauer der Fristen höchstens verdoppelt werden.
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