(1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen PA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
1. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1 , für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
2. In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
(3) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus folgende Personen zuzulassen:
1. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. Ausbildungs- oder Studienjahres einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
2. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 1. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung nachweisen können.
(4) Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. jene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
3. die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in bzw. Leiter/in die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
(6) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 12 Anrechnung von Prüfungen und Praktika
…höheren Schule, 4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder 5. einer Ausbildung in einem Lehrberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer PA- oder PFA-Ausbildung durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs anzurechnen, sofern sie nach Inhalt…