§ 17 Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
(1) Die praktische Ausbildung der Auszubildenden darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
(2) Auszubildende dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
(3) Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.
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