(1) Ein/Eine Auszubildende/r ist vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
1. Mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
4. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet
1. bei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und
2. bei PFA-Ausbildungen die Aufnahmekommission.
Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und der/die Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.
(3) Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs zu informieren.
(4) Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs bei einer PA-Ausbildung eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder bei einer PFA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 14 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
…1. bei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und 2. bei PFA-Ausbildungen die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und der/die Vertreter/in der Auszubildenden zu hören…