BundesrechtVerordnungenPost-Zuordnungsverordnung 2012§ 4b

§ 4bKriterien für die Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

In Kraft seit 01. Juli 2015
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