§ 19 Allgemeine Anforderungen
In Kraft seit 28. Februar 2004
Up-to-date
In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m 3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.
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