§ 16 Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen
In Kraft seit 28. Februar 2004
Up-to-date
(1) In den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
1. Globalstrahlung;
2. Temperatur;
3. Feuchte;
4. Windrichtung;
5. Windgeschwindigkeit.
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