§ 15 Austausch der Ozonmessdaten
In Kraft seit 13. April 2012
Up-to-date
(1) Die Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.
(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine Einstundenmittelwert über 180 µg/m 3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.
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