Die bevollmächtigte Stelle der Republik Österreich im Sinne dieser Verordnung ist die Stiftung Eurotransplant International.
Rückverweise
OVVO · Organvigilanzverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1) Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Organtransplantationsgesetzes (OTPG), BGBl. I Nr. 108/2012, in der jeweils geltenden Fassung, finden auch auf diese Verordnung Anwendung. (2) Darüber hinaus bezeichnet…