§ 43 Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.
(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
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