§ 41 Zeugnisse
Up-to-date
(1) Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
Keine Ergebnisse gefunden