§ 41 Zeugnisse
In Kraft seit 01. Juli 2022
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OTA-AV
Gliederung
6. Abschnitt Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen
§ 41 Zeugnisse
(1) Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
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