(1) Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.
Rückverweise
OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 39 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß § 26d Abs. 3 MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren. Sie hat die den Bedingungen des…