§ 1 Regelungsinhalt
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden