§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
2. „Strombojen“ Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert sind und kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
3. „hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 9 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen.
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