BundesrechtVerordnungenÖkostrom-Einspeisetarifverordnung 2018§ 13

§ 13Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

1. bei Antragstellung im Jahr 2018

a) für die ersten 500 000 kWh 10,30 Cent/kWh;

b) für die nächsten 500 000 kWh 8,44 Cent/kWh;

c) für die nächsten 1 500 000 kWh 7,32 Cent/kWh;

d) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,46 Cent/kWh;

e) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,09 Cent/kWh;

f) über 7 500 000 kWh hinaus 3,23 Cent/kWh;

g) für Strombojen für die ersten 500 000 kWh 13,00 Cent/kWh;

h) für Strombojen über 500 000 kWh hinaus 12,02 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung im Jahr 2019

a) für die ersten 500 000 kWh 10,20 Cent/kWh;

b) für die nächsten 500 000 kWh 8,36 Cent/kWh;

c) für die nächsten 1 500 000 kWh 7,25 Cent/kWh;

d) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,42 Cent/kWh;

e) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,05 Cent/kWh;

f) über 7 500 000 kWh hinaus 3,20 Cent/kWh;

g) für Strombojen für die ersten 500 000 kWh 12,87 Cent/kWh;

h) für Strombojen über 500 000 kWh hinaus 11,90 Cent/kWh.

(2) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

1. bei Antragstellung im Jahr 2018

a) für die ersten 500 000 kWh 8,60 Cent/kWh;

b) für die nächsten 500 000 kWh 6,83 Cent/kWh;

c) für die nächsten 1 500 000 kWh 5,83 Cent/kWh;

d) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,59 Cent/kWh;

e) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,31 Cent/kWh;

f) über 7 500 000 kWh hinaus 2,54 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung im Jahr 2019

a) für die ersten 500 000 kWh 8,51 Cent/kWh;

b) für die nächsten 500 000 kWh 6,76 Cent/kWh;

c) für die nächsten 1 500 000 kWh 5,77 Cent/kWh;

d) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,55 Cent/kWh;

e) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,28 Cent/kWh;

f) über 7 500 000 kWh hinaus 2,51 Cent/kWh.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.

(5) Die in Abs. 1 Z 1 lit. g und lit. h sowie Abs. 1 Z 2 lit. g und lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

(6) Liegt ein in Abs. 1 und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.

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