§ 12 Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Klärgas
a) bei Antragstellung im Jahr 2018 5,65 Cent/kWh;
b) bei Antragstellung im Jahr 2019 5,60 Cent/kWh;
2. für Deponiegas
a) bei Antragstellung im Jahr 2018 4,70 Cent/kWh;
b) bei Antragstellung im Jahr 2019 4,66 Cent/kWh.
(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
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