§ 8 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 03. Januar 2017
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Gliederung
3. Teil Schlussbestimmungen
§ 8 Personenbezogene Bezeichnungen
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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