§ 4 Pflichten des Importeurs
In Kraft seit 22. Juni 2011
Up-to-date
§ 4 Pflichten des Importeurs — ODV 2007
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.