BundesrechtVerordnungenÖkodesign-Verordnung 2007§ 4

§ 4Pflichten des Importeurs

In Kraft seit 22. Juni 2011
Up-to-date

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie

2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

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