(1) Von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
(2) Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2011)
Rückverweise
ODV 2007 · Ökodesign-Verordnung 2007
Anl. 2
…eines bestimmten Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung von Recyclingmaterial). Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß § 15 werden je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser…
Anl. 1
…angewandt, wenn die Festlegung von Grenzwerten für das untersuchte Produkt ungeeignet ist. Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen, mit denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach § 15 festgelegt werden, ist je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, anzugeben, welche der in Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche…