§ 14 Information der Verbraucher
In Kraft seit 22. Juni 2011
Up-to-date
Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
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