(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt so weit wie möglich dafür, dass die betroffenen Kreise – einschließlich Konsumenten- und Umweltorganisationen – auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.
(2) Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Darlegung der Gründe den durch Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.
Rückverweise
ODV 2007 · Ökodesign-Verordnung 2007
§ 7 Schutzklausel
…bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt: 1. Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift, 2. fehlerhafte Anwendung der in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen, 3. Unzulänglichkeiten in den in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen. (7) In begründeten Fällen sind…
Anl. 5
…jeweils geltenden ergänzenden Verordnung; e) Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach § 10 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzenden Verordnung nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen…
Anl. 4 Interne Entwurfskontrolle (gemäß § 8)
…das ökologische Profil, sofern in der ergänzenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben; d) die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts; e) eine Liste der in § 10 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls…