BundesrechtVerordnungenÖkodesign-Verordnung 2007Anl. 3

Anl. 3CE-Kennzeichnung (gemäß § 5 Abs. 2)

In Kraft seit 10. August 2007
Up-to-date

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.

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