§ 5
In Kraft seit 20. Januar 2006
Up-to-date
Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.
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