(1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.
(2) In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
(3) Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.
Rückverweise
ÖAeCVO · ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
§ 4 Aufsicht
(1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen. (2) In den auf Grund d…
§ 1
…Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006, 3. Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG), 4. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006), 5. Erneuerung ruhender…