§ 6 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung
In Kraft bis 02. November 2025
Up-to-date
(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
(2) Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.
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