Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. § 4 Z 28 TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. § 4 Z 34 TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
2. „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unter Beibehaltung der Nummer;
3. „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Nummer oder einen Nummernblock;
4. „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
5. „Kopfnummer“: ein Bestandteil einer nationalen Nummer zur Adressierung von Endeinrichtungen, die im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen ausschließlich einer Vermittlungsfunktion dient.
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