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Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 3
NTMelV
§ 3 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Januar 2026
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NTMelV
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RIS
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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