§ 6 Stromversorgung
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
NspGV 2015
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Stromversorgung
Rückverweise
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluss elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen, die über die Sicherheitsziele nach § 4 und Anhang I hinausgehen.
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