§ 4 Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele
In Kraft seit 20. April 2016
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(1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
(2) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.
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