§ 16 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
NspGV 2015
Gliederung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmungen
Die Marktüberwachungsbehörde darf die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
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