§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
NspGV 2015
Gliederung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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