§ 12 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels anzubringen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.
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